Hopsten
Neue Satzung
16.02.2012

Feuerwehr rechnet im Viertelstunden-Takt ab

Ein böswilliger Fehlalarm bei der Feuerwehr kann richtig teuer werden, doch das kam in Hopsten zum Glück in den vergangenen Jahren nicht vor. Die Freiwillige Feuerwehr rechnet dort nun Einsätze im Viertelstunden-Takt ab und nicht mehr pro angefangene Stunde.

Hopsten. 59 Mal wählten die Hopstener im vergangenen Jahr die 112. 59 Mal kamen die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Hilfe. Bei Bränden, Explosionen, technischen Problemen, Notfällen und sogar bei Insektenproblemen. Eine selbstverständliche Leistung, die in den meisten Fällen kostenlos ist. Es sei denn, jemand erlaubt sich einen üblen Scherz und löst ohne Not einen Einsatz aus. Dann wird es teuer.

„Eine böswillige Alarmierung haben wir in den vergangenen Jahren aber zum Glück nicht erlebt“, sagt Ralf Drees, Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Hopsten, Schale und Halverde.

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Anders sei es mit Fehlalarmen. Die erleben die 122 aktiven Mitglieder der drei Löschzüge häufiger. „Oftmals sind es Rauch- oder Wärmemelder, die einen solchen Fehlalarm auslösen“, erklärt Drees. Doch auch dabei gilt: Beim ersten, vielleicht auch noch beim zweiten Fehlalarm wird ein Auge zugedrückt, „beim dritten Alarm aber wird der Verursacher zahlen müssen“.

Was wann wie teuer wird, ist in der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in allen Städten und Gemeinden klar geregelt. Hopsten hat seit Anfang Februar eine aktualisierte Fassung dieser Satzung, die eine Abrechnung der Einsätze pro angefangene Viertelstunde vorsieht.

Bislang wurde pro angefangene Stunde kassiert. Nun gibt es Viertelstunden-Sätze. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zwingt die Kommunen dazu. Bereits Ende 2010 hatten die Richter entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, dass ein Feuerwehreinsatz, der 76 Minuten dauert, genau so teuer ist wie einer, der 114 Minuten dauert. „Daher muss mindestens im 15-Minuten-Takt abgerechnet werden“, erläutert Wilfried Veltin vom Fachbereich Ordnung und Soziales der Gemeinde Hopsten. In Brandenburg, so weiß Veltin, werde sogar minutengenau kalkuliert. Soweit sei Hopsten noch nicht. Auch die jetzt vom Rat beschlossene neue Satzung – neue Gebühren inklusive – sei noch nicht der Weisheit letzter Schluss: „Wir müssen die Zahlen nach und nach unseren Begebenheiten anpassen.“

Spätestens alle drei Jahre wird das Zahlenwerk daher überarbeitet. Denn in die Kalkulation laufen zum Beispiel auch die Kosten für neu angeschaffte Fahrzeuge mit ein. Und Hopsten plant in diesem Jahr den Kauf von gleich drei gebrauchten Fahrzeugen für die Feuerwehr. Das Urteil hat aber einen weiteren Hintergrund: Im Schadensfall weigerten sich Versicherungen als auch Landesbetriebe oftmals, die Kosten für den Einsatz der Wehr zu übernehmen. Eben wegen einer nicht gerechten, nicht zeitgemäßen Satzung.

Wer wann wofür zahlen muss, regelt das Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz: „Grundsätzlich wird jeder zur Kasse gebeten, dem ein Vorsatz nachgewiesen werden kann.“ Dazu zählt jeder, der mutwillig die Feuerwehr alarmiert, ohne dass etwas passiert ist, aber auch Brandstifter. Bestimmte Unfallszenarien können ebenfalls so ausgelegt werden, dass der Unfallverursacher nach dem Einsatz einen Gebührenbescheid bekommt.

Autor: Antje Raecke
Tel: 05451 933 238

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